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   ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21   

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ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21 (https://dejure.org/2021,44612)
ArbG Köln, Entscheidung vom 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21 (https://dejure.org/2021,44612)
ArbG Köln, Entscheidung vom 04. November 2021 - 14 Ca 1994/21 (https://dejure.org/2021,44612)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (vgl. EuGH 13.6.2019, C6 164/17 Ellinika Nafpigeia, Rn. 60 mit weiteren Nachweisen; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 58).

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (vgl. BAG 25.2.2020, 1 ABR 31/18, Rn. 37; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 59).

    Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (vgl. BAG 27.4.2017, 8 AZR 859/15, Rn. 30; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 59).

    Ein Betriebsteil muss daher schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, d.h. die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben (vgl. BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 60 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. BAG 28.2.2019, 8 AZR 201/18, Rn. 26; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 61).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 61).

    Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (vgl. BAG 29.03.2007, 2 AZR 31/06, Rn. 24; BAG 31.07.2014, 2 AZR 422/13, Rn. 31; BAG 27.2.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 71; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 90).

    Im Falle der Stilllegung des Betriebs ist erforderlich, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen (vgl. BAG 16.2.2012, 8 AZR 693/10, Rn. 37; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 90).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)veräußerung darstellt (vgl. BAG 16.2.2012, 8 AZR 693/10, Rn. 37, 39; BAG 14.3.2013, 8 AZR 154/12, Rn. 28; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 91).

    Ob der Betrieb im Sinne des § 17 KSchG die ...Zentrale oder aber die ...Zentrale mit Getriebewerk darstellte (vgl. zu den Voraussetzungen für einen Betrieb im Sinne des § 17 KSchG: BAG 13.2.2020, 6 AZR 146/19, Rn. 39 ff.; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 114 ff., 118, jeweils zu einer von einer Fluggesellschaft unterhaltenen Station an einem Flughafen), kann die Kammer danach dahinstehen lassen.

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (vgl. BAG 29.03.2007, 2 AZR 31/06, Rn. 24; BAG 31.07.2014, 2 AZR 422/13, Rn. 31; BAG 27.2.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 71; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 90).

    In diesem Sinne muss der betreffende Kausalverlauf zwar noch nicht beendet, aber bei Kündigungszugang doch bereits in Gang gesetzt worden sein (vgl. BAG 31.07.2014, 2 AZR 422/13, Rn. 33).

    Es genügt, dass sich die unternehmerisch-organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers konkret und greifbar abzeichnet (vgl. BAG 31.07.2014, 2 AZR 422/13, Rn. 34; BAG 20.11.2014, 2 AZR 512/13, Rn. 16).

    Andernfalls lässt sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - auf den es dafür unverzichtbar ankommt - nicht hinreichend sicher prognostizieren, es werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs kommen (vgl. BAG 31.07.2014, 2 AZR 422/13, Rn. 34; BAG 20.11.2014, 2 AZR 512/13, Rn. 16).

  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt (vgl. (vgl. BAG 17.3.2005, 2 AZR 245/04, Rn. 36; BAG 27.1.2011, 2 AZR 825/09, Rn. 15).

    Außerdem gehört es zu den maßgeblichen Umständen, die vom Kündigungsberechtigten zu ergründen und festzustellen sind, mögliche Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (vgl. BAG 17.3.2005, 2 AZR 245/04, Rn. 35).

    Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen (vgl. BAG 17.3.2005, 2 AZR 245/04, Rn. 36; BAG 27.1.2011, 2 AZR 825/09, Rn. 15).

    Die Ausschlussfrist ist nämlich nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (vgl. BAG 17.3.2005, 2 AZR 245/04, Rn. 36).

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. BAG 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 17; BAG 24.05.2012, 2 AZR 124/11, Rn. 21).

    (a) Die Entscheidung des Arbeitgebers zu einer organisatorischen Maßnahme ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 17; BAG 24.05.2012, 2 AZR 124/11, Rn. 21; BAG 27.2.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 72).

    Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 17; BAG 24.05.2012, 2 AZR 124/11, Rn. 21; BAG 27.2.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 72).

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. BAG 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 17; BAG 24.05.2012, 2 AZR 124/11, Rn. 21).

    (a) Die Entscheidung des Arbeitgebers zu einer organisatorischen Maßnahme ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 17; BAG 24.05.2012, 2 AZR 124/11, Rn. 21; BAG 27.2.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 72).

    Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 17; BAG 24.05.2012, 2 AZR 124/11, Rn. 21; BAG 27.2.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 72).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (vgl. BAG 29.03.2007, 2 AZR 31/06, Rn. 24; BAG 31.07.2014, 2 AZR 422/13, Rn. 31; BAG 27.2.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 71; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 90).

    (a) Die Entscheidung des Arbeitgebers zu einer organisatorischen Maßnahme ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 17; BAG 24.05.2012, 2 AZR 124/11, Rn. 21; BAG 27.2.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 72).

    Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 17; BAG 24.05.2012, 2 AZR 124/11, Rn. 21; BAG 27.2.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 72).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Darlegungs- und beweisbelastet für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ist dabei der Arbeitgeber (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, BAG 16.2.2012, 8 AZR 693/10, Rn. 41).

    Im Falle der Stilllegung des Betriebs ist erforderlich, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen (vgl. BAG 16.2.2012, 8 AZR 693/10, Rn. 37; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 90).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)veräußerung darstellt (vgl. BAG 16.2.2012, 8 AZR 693/10, Rn. 37, 39; BAG 14.3.2013, 8 AZR 154/12, Rn. 28; BAG 14.5.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 91).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt (vgl. (vgl. BAG 17.3.2005, 2 AZR 245/04, Rn. 36; BAG 27.1.2011, 2 AZR 825/09, Rn. 15).

    Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen (vgl. BAG 17.3.2005, 2 AZR 245/04, Rn. 36; BAG 27.1.2011, 2 AZR 825/09, Rn. 15).

    Die Frist darf im Allgemeinen, und ohne dass besondere Umstände vorliegen, nicht mehr als eine Woche betragen (vgl. BAG 27.1.2011, 2 AZR 825/09, Rn. 15).

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 24/04

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht?

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Unternehmen führte deshalb zwangsläufig zu einem Wechsel des Arbeitgebers und der Vertragsparteien (vgl. BAG 23.11.2004, 2 AZR 24/04).

    Von Bedeutung ist auch, ob sich das Drittunternehmen selbst gebunden hat, beispielsweise in dem es den Arbeitnehmer schon im Wege der Abordnung in seinem Betrieb beschäftigt hat (vgl. BAG 23.11.2004, 2 AZR 24/04).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21
    Es genügt, dass sich die unternehmerisch-organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers konkret und greifbar abzeichnet (vgl. BAG 31.07.2014, 2 AZR 422/13, Rn. 34; BAG 20.11.2014, 2 AZR 512/13, Rn. 16).

    Andernfalls lässt sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - auf den es dafür unverzichtbar ankommt - nicht hinreichend sicher prognostizieren, es werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs kommen (vgl. BAG 31.07.2014, 2 AZR 422/13, Rn. 34; BAG 20.11.2014, 2 AZR 512/13, Rn. 16).

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 326/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 427/16

    Ordentliche Kündigungen - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 468/15

    Ordentliche Kündigung - Betrieblicher Anwendungsbereich des

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04

    Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand

  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 647/04

    Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 154/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • BAG, 29.03.2007 - 2 AZR 31/06

    Änderungskündigung

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • LAG Köln, 22.04.2021 - 6 Sa 1066/20

    Kleinbetrieb; Matrixstruktur; Betriebsbezogenheit des KSchG

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